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AGBs

I. Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Preis und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherung sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
  3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware zur Verfügung gestellt haben und dies dem Besteller anzeigen.
II. Zahlungsbedingungen
  1. Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
    a) Bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu EUR 5.000,00: Nettokasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung.
    b) Bei Geschäften mit einem Bestellwert über EUR 5.000,00 und einer Lieferfrist bis zu drei Monaten: 1/3 des Bestellwerts bei Vertragsschluss, der Rest bei Lieferung.
    c) Bei Geschäften mit einem Bestellwert über EUR 5.000,00 und einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten: 30 % des Bestellwerts bei Vertragsschluss, 30% des Bestellwerts nach Ablauf des ersten Drittels der vereinbarten Lieferfrist, 30 % des Bestellwerts nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist, 10 % des Bestellwerts bei Lieferung.Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. Der Gegenwert für die Eindeckung von Metallen bei Lieferung von Kabelwerkserzeugnissen ist bei Vertragsschluss zu zahlen. Teilabrechnungen sind zulässig.
  2. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
  3. Schecks und – so weit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten.
  4. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden. Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts ist ausgeschlossen bei eigener fehlender Vertragstreue des Bestellers oder bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu bezahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
  5. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Die vom Besteller beim Lieferer eingehenden Zahlungen werden in erster Linie auf bereits fällige Posten angerechnet. Diskontspesen und Nebenspesen sowie Verzugszinsen sind sofort zu zahlen.
  7. Sollte ein Skontoabzug vereinbart sein, kann dieser nur anerkannt werden, wenn keine Posten aus früheren Geschäftsbedingungen offen stehen.
  8. Für jede Mahnung ab Eintritt des Verzugs wird vorbehaltlich eines höheren Schadens eine Mahngebühr in Höhe von EUR 10,00 berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.
III. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zu Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  2. Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware den Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer Sondererklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherheitshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abzuliefern.
  3. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache trägt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt III.3 entsprechend.
  5. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die in Besitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
  7. Der Besteller hat dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen, wenn Dritte an dem Vorbehaltsgut ein Recht begründen oder geltend machen wollen, zum Beispiel durch Pfändung.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und der Verschlechterung zu versichern und das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. Der Besteller tritt schon jetzt seine Versicherungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft unwiderruflich an den Lieferer ab. Die Abtretung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der Bezahlung der zu sichernden Forderungen durch den Besteller. Er verpflichtet sich, bei Versicherungsabschluss die Versicherung von dieser Abtretung zu verständigen.
IV. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
  1. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Gefahrübergang. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Mängeln an Bauwerken, sowie für Mängel der zu ihrer Herstellung verwendeten Baustoffe und Bauteile. Unberührt bleiben außerdem Ansprüche aus der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter und wegen eines groben Verschuldens.
  2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
  3. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  4. Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
V. Schutzrechte
  1. Der Lieferer übernimmt gegenüber dem Besteller in der Bundesrepublik Deutschland die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand mit Ausnahme etwaiger in ihm verwendeter Schaltungen frei von Schutzrechten Dritter ist.
  2. Voraussetzung ist jedoch, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die der Lieferer bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstands verschaffen oder den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechend der Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
  3. Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, dem Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstands mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor, und werden dadurch schutzrechte Dritte verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.
  4. Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist oder für eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  5. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechtendritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  6. Der Besteller erwirkt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstands mit anderen Gegenständen betreffen.
VI. Haftung / Garantien / Haftung für Eigentum des Auftraggebers
  1. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
    a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    b) Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 250.000,00 je Schadensereignis und EUR 500.000,00 insgesamt beschränkt.
    c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung unter b und der Haftungsausschluss unter c gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorsehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
  2. Garantien irgendwelcher Art werden durch den Lieferer nicht abgegeben.
  3. Eine Haftung für fremdes Eigentum, insbesondere Eigentum an Sachen, Gegenständen, Werkstücken, Werkzeugen des Bestellers, besteht nur bei einem Verschulden des Lieferers. Eine Haftung für zufälligen Untergang besteht nicht. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsschutz für dieses fremde Eigentum nicht besteht. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Ist der Besteller Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – Göppingen ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Hagerkonvention vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
VIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in der unwirksamen Bedingung ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Vertragsparteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichem Ergebnis der Unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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